Abschiebung
Unter Abschiebung versteht man die zwangsweise Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers.
Die Abschiebung hat zur Folge, daß ein Ausländer für unbefristete Dauer nicht mehr nach Deutschland einreisen oder sich aufhalten darf. Diese Wirkung einer Abschiebung gilt nicht nru für Deutschland, sondern für alle sog. Schengener Staaten (Belgien, Frankreich, Luxembourg, Niederlande, Spanien, Portugal, Italien, Österreich, Griechenland, Dänemark, Finnland, Schweden, Island und Norwegen).
Es besteht die Möglichkeit, bei der Ausländerbehröde einen sog. Befristungsantrag zu stellen, dies bedeutet, daß die unbefristete Sperrwirkung nachträglich aufgehoben werden kann. In der Regel ist die Grundvoraussetzung hierfür, daß die Kosten für die Abschiebung (und ggf. für die Abschiebehaft) vorher bezahlt worden sind.
Je nach dem Grund der Abschiebung und dem Grund der geplanten Wiedereinreise kann die Ausländerbehörde eine Frist bis zu mehreren Jahren setzen.
Auch hier empfiehlt sich regelmäßig eine anwaltliche Beratung.

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